Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Forschungsorganisationsgesetz, Fassung vom 29.03.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über allgemeine Angelegenheiten gemäß Art. 89 DSGVO und die Forschungsorganisation (Forschungsorganisationsgesetz – FOG)
StF: BGBl. Nr. 341/1981 idF BGBl. Nr. 448/1981 (DFB) (NR: GP XV RV 214 AB 778 S. 81. BR: S. 413.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 211 AB 408 S. 45. BR: 3386 AB 3406 S. 495.)

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1989, (NR: GP römisch XVII IA 201/A AB 908 S. 102. BR: AB 3665 S. 515.)

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1989, (NR: GP römisch XVII IA 292/A AB 1130 S. 124. BR: 3796 AB 3797 S. 524.)

Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII AB 161 S. 35. BR: 4090 AB 4096 S. 544.)

Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 233/A AB 296 S. 48. BR: AB 4173 S. 547.)

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 638 AB 770 S. 101. BR: AB 4450 S. 564.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 581 AB 640 S. 67. BR: AB 5407 S. 624.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2000, (NR: GP römisch XXI AB 163 S. 29. BR: AB 6149 S. 666.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002, (NR: GP römisch XXI IA 528/A AB 850 S. 84. BR: AB 6507 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 506 AB 539 S. 67. BR: 7063 AB 7081 S. 711.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 797 AB 808 S. 96. BR: AB 9458 S. 846.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 239 AB 308 S. 43. BR: AB 10406 S. 911.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 1098 AB 1152 S. 131. BR: 10770 AB 10789 S. 934.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1571 AB 1635 S. 167. BR: 11000 AB 11041 S. 943.)

[CELEX-Nr.: 32019L1024]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 1927 AB 1997 S. 209. BR: AB 11226 S. 953.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeines

Paragraph eins,

Gegenstand und Ziele

2. Abschnitt: Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

Paragraph 2 a,

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

Paragraph 2 b,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2 c,

Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

Paragraph 2 d,

Grundlegende Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten

Paragraph 2 e,

Qualitätsmanagement

Paragraph 2 f,

Datengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO

Paragraph 2 g,

Verarbeitungen durch Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen

Paragraph 2 h,

Erhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Artikel 89, DSGVO

Paragraph 2 i,

Wissens- und Technologietransfer

Paragraph 2 j,

Internationalität von Verarbeitungen gemäß Artikel 89, DSGVO

Paragraph 2 k,

Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz

Paragraph 2 l,

Verwaltungsstrafbestimmung

Anmerkung,  Paragraph 3,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2000,

Paragraphen 4,

und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1991,)

3. Abschnitt: Berichtswesen

Paragraph 6,

Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Paragraph 7,

Jährlicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Paragraph 8,

Forschungs- und Technologiebericht

Paragraph 9,

Forschungsdatenbank

4. Abschnitt: Forschungsförderungen und -aufträge des Bundes

Paragraph 10,

Forschungsförderungen

Paragraph 11,

Förderung im Sinne der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik

Paragraph 12,

Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen

Paragraph 13,

Entgelt für Forschungsaufträge

5. Abschnitt: Teilrechtsfähige wissenschaftliche Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Paragraph 17,

Anzuwendende Bestimmungen

(Anm.:

Paragraphen 18 bis 23 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,)

Paragraph 31,

Bundesmuseen

Paragraph 31 a,

Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen

Paragraph 32,

Museumsordnungen

Paragraph 33,

Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen

6. Abschnitt: Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

Paragraph 36,

Förderungsbeiträge

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Paragraph 37,

Übergang des Vermögens des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film

Paragraph 37 a,

Gesamtrechtsnachfolge des Österreichischen Archäologischen Instituts

Paragraph 37 b,

Gesamtrechtsnachfolge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

Paragraph 38,

Inkraft- und Außerkrafttreten

Paragraph 38 a,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 38 b,

Verordnungsermächtigungen

Paragraph 39,

Vollziehung

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Gegenstand und Ziele

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
    2. Ziffer 2
      die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,
    3. Ziffer 3
      die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,
    4. Ziffer 4
      die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,
    5. Ziffer 5
      die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
    6. Ziffer 6
      die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,
    7. Ziffer 7
      die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung,
    8. Ziffer 8
      die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen.
  2. Absatz 2Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,
    2. Ziffer 2
      zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,
    3. Ziffer 3
      die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,
    4. Ziffer 4
      die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere
    1. Ziffer eins
      Rahmenbedingungen für Verarbeitungen (Artikel 4, Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Artikel 89, Absatz eins, DSGVO,
    2. Ziffer 2
      die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie
    3. Ziffer 3
      die Organisation von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2a

Text

2. Abschnitt
Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

Paragraph 2 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere

  1. Ziffer eins
    des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
  2. Ziffer 2
    des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,,
  3. Ziffer 3
    des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,,
  4. Ziffer 4
    des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,,
  5. Ziffer 5
    des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,,
  6. Ziffer 6
    des Blutsicherheitsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,,
  7. Ziffer 7
    des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,,
  8. Ziffer 8
    des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,,
  9. Ziffer 9
    des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,
  10. Ziffer 10
    des Fachhochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
  11. Ziffer 11
    des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,,
  12. Ziffer 12
    des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,,
  13. Ziffer 13
    des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,,
  14. Ziffer 13 a
    des Bundesgesetzes über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat (FWIT-Rat-Gesetz – FWITRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,,
  15. Ziffer 14
    des Gentechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,,
  16. Ziffer 14 a
    des GeoSphere Austria-Gesetzes (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,,
  17. Ziffer 15
    des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,,
  18. Ziffer 16
    des Gewebesicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,,
  19. Ziffer 17
    des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,,
  20. Ziffer 18
    des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,,
  21. Ziffer 19
    des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,,
  22. Ziffer 20
    des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
  23. Ziffer 21
    des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,,,
  24. Ziffer 22
    des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,,
  25. Ziffer 23
    des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,,
  26. Ziffer 24
    des Klima- und Energiefondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,,
  27. Ziffer 25
    des Medizinproduktegesetzes (MPG), Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,,
  28. Ziffer 26
    des OeAD-Gesetzes (OeADG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,,
  29. Ziffer 27
    des ÖAW-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1921,,
  30. Ziffer 28
    des Privatuniversitätengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,,
  31. Ziffer 29
    des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,,
  32. Ziffer 30
    des Tierversuchsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,,
  33. Ziffer 31
    des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, und
  34. Ziffer 32
    des UWK-Gesetzes (UWKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
unberührt.

§ 2b

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2 b,

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vergeben, wie insbesondere
    1. Litera a
      Abwicklungsstellen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FTFG oder
    2. Litera b
      Begünstigte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FTEG oder
    3. Litera c
      leistende Stellen gemäß Paragraph 16, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, oder
    4. Litera d
      die OeAD-GmbH gemäß Paragraph eins, OeADG oder
    5. Litera e
      die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Artikel eins, des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1963,, oder
    6. Litera f
      Privatstiftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Privatstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, oder
    7. Litera g
      Stiftungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, oder
    8. Litera h
      Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG;
  2. Ziffer 2
    „Art-89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Ziffer 12,) zukommen, wie insbesondere
    1. Litera a
      Förderungen des Bundes gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009,, oder
    2. Litera b
      zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder
    3. Litera c
      Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß Paragraph 12, oder
    4. Litera d
      nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;
  3. Ziffer 3
    „Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Ziffer 5,);
  4. Ziffer 4
    „Citizen Science“: Open Science (Ziffer 9,), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;
  5. Ziffer 5
    „Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;
  6. Ziffer 6
    „Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:
    1. Litera a
      biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder
    2. Litera b
      Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder
    3. Litera c
      Schriftgut gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;
  7. Ziffer 7
    „Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von
    1. Litera a
      Studierenden im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
    2. Litera b
      Schülerinnen und Schülern im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes oder
    3. Litera c
      Lehrlingen im Sinne des Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, oder
    4. Litera d
      Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu
      1. Sub-Litera, a, a
        einer Fachhochschule oder
      2. Sub-Litera, b, b
        dem Institute of Science and Technology – Austria oder
      3. Sub-Litera, c, c
        der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder
      4. Sub-Litera, d, d
        einer Pädagogischen Hochschule oder
      5. Sub-Litera, e, e
        einer Privatuniversität oder
      6. Sub-Litera, f, f
        einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder
      7. Sub-Litera, g, g
        einer Universität
      stehen oder
    5. Litera e
      Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Ziffer 8,) ausbezahlt werden;
  8. Ziffer 8
    „öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,, wobei
    1. Litera a
      ausländische und internationale öffentliche Stellen und
    2. Litera b
      internationale Organisationen gemäß Artikel 4, Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, IWG 2022 erfüllen,
    jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, IWG 2022 anzusehen sind;
  9. Ziffer 9
    „Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;
  10. Ziffer 10
    „Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die
    1. Litera a
      neuartig,
    2. Litera b
      schöpferisch,
    3. Litera c
      ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
    4. Litera d
      systematisch und
    5. Litera e
      übertrag- oder reproduzierbar
    sind.
  11. Ziffer 11
    „Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;
  12. Ziffer 12
    „wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Ziffer 10,) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies
    1. Litera a
      zu gemeinnützigen Zwecken (Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) oder nicht oder
    2. Litera b
      im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen
    erfolgt;
  13. Ziffer 13
    „Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.

§ 2c

Text

Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

Paragraph 2 c,
  1. Absatz einsDie folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz,
    3. Ziffer 3
      die GeoSphere Austria gemäß Paragraph eins, GSAG,
    4. Ziffer 4
      das Institute of Science and Technology – Austria gemäß Paragraph eins, ISTAG,
    5. Ziffer 5
      natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Art-89-Mittel
      1. Litera a
        seitens des Wissenschaftsfonds (Paragraph 2, FTFG) oder
      2. Litera b
        im Rahmen europäischer Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung
      erhalten haben, für die vereinbarte Dauer, mindestens jedoch fünf Jahre ab Zuerkennung der Art-89-Mittel,
    6. Ziffer 6
      die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
    7. Ziffer 7
      die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2002,),
    8. Ziffer 8
      als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Paragraph eins, Absatz eins, FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,
    9. Ziffer 9
      als Partner in der Forschungsinfrastrukturdatenbank des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgewiesene Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die ihre Forschungsinfrastruktur öffentlich anbieten,
    10. Ziffer 10
      Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz,
    11. Ziffer 11
      gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, oder Absatz 4, Litera a, oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, spendenbegünstigte Einrichtungen,
    12. Ziffer 12
      die Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph eins, UWKG,
    13. Ziffer 13
      Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002,
    14. Ziffer 14
      wissenschaftliche Bibliotheken,
    Anmerkung, Ziffer 15, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,)
    1. Ziffer 16
      das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen nach dem IQS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,,
    2. Ziffer 17
      die Gesundheit Österreich GmbH, nach dem Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, sowie
    3. Ziffer 18
      öffentliche Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,), die gesetzlich mit Aufgaben gemäß Artikel 89, DSGVO betraut sind.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Absatz eins, angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Paragraph 2 b, Ziffer 10,) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.
  3. Absatz 3Der Antrag gemäß Absatz 2, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei wissenschaftlichen Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,), die
      1. Litera a
        natürliche Personen sind, die Namensangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins, und
      2. Litera b
        keine natürlichen Personen sind, die Angaben gemäß Paragraph 2 f, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bis c
      der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,
    2. Ziffer 2
      Beschreibung der Tätigkeiten gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 10, der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,
    3. Ziffer 3
      Begründung, samt allfälliger Unterlagen, warum die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2,
      1. Litera a
        neuartig,
      2. Litera b
        schöpferisch,
      3. Litera c
        ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
      4. Litera d
        systematisch und
      5. Litera e
        übertrag- oder reproduzierbar
      sind,
    4. Ziffer 4
      Namensangaben (Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,) und Personenmerkmale (Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2,) der natürlichen Person, die für die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2, verantwortlich ist,
    5. Ziffer 5
      eine von einer vertretungsbefugten Person unterfertigte Erklärung, dass gegenüber der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags
      1. Litera a
        keine Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG erfolgte und
      2. Litera b
        keine Maßnahme gemäß Artikel 58, Absatz 2, Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde,
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5,, 8 und 9 einen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung sowie
    7. Ziffer 7
      die maximale, fünf Jahre nicht übersteigende Dauer der Bestätigung.
  4. Absatz 4Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben Umstände, die zur Entziehung der Bestätigung führen könnten, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen diese Umstände bekannt wurden, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
  5. Absatz 5Die Verlängerung der Bestätigung ist mit Bescheid zu verweigern oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Bestätigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Bestätigung erschlichen wurde.
  6. Absatz 6Die Verlängerung der Bestätigung kann mit Bescheid verweigert oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid entzogen werden, wenn in den letzten drei Jahren
    1. Ziffer eins
      eine Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG erfolgte oder
    2. Ziffer 2
      eine Maßnahme gemäß Artikel 58, Absatz 2, DSGVO gesetzt wurde.
  7. Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Absatz 2, ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.

§ 2d

Text

Grundlegende Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten

Paragraph 2 d,
  1. Absatz einsFür Verarbeitungen nach diesem Abschnitt sind insbesondere folgende angemessene Maßnahmen, wie sie insbesondere in Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe j sowie Artikel 89, Absatz eins, DSGVO vorgesehen sind, einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      über Zugriffe auf personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Abschnitts automationsunterstützt verarbeitet werden, ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können.
    2. Ziffer 2
      Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, die personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Abschnitts verarbeiten und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben personenbezogene Daten, die ihnen ausschließlich auf Grundlage dieses Abschnitts anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).
    3. Ziffer 3
      Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Abschnitts automationsunterstützt verarbeitet werden, dürfen ausschließlich für Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden.
    4. Ziffer 4
      Natürliche Personen, deren personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Abschnitts verarbeitet werden, dürfen keine Nachteile aus der Verarbeitung erleiden, wobei die Verarbeitung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt keinen Nachteil darstellt.
    5. Ziffer 5
      Verantwortliche, die Verarbeitungen auf Grundlage des Absatz 2, durchführen, haben
      1. Litera a
        im Internet öffentlich einsehbar auf die Inanspruchnahme dieser Rechtsgrundlage hinzuweisen,
      2. Litera b
        bei Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen die Namensangaben sowie andere Personenkennzeichen gemäß Artikel 87, DSGVO abgesehen von den bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Forschung“ (bPK-BF-FO) und bereichsspezifischen Personenkennzeichen in verschlüsselter Form (vbPK) jedenfalls zu löschen,
      3. Litera c
        vor Heranziehung von Registern gemäß Absatz 2, Ziffer 3, jedenfalls einen Datenschutzbeauftragten (Artikel 37, DSGVO) zu bestellen,
      4. Litera d
        die Aufgabenverteilung bei der Verarbeitung der Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,
      5. Litera e
        die Verarbeitung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,
      6. Litera f
        jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter über ihre oder seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,
      7. Litera g
        die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten, in denen die Verarbeitung der Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) tatsächlich erfolgt, zu regeln,
      8. Litera h
        die Zugriffsberechtigung auf Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) und Programme und den Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,
      9. Litera i
        die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern,
      10. Litera j
        eine Dokumentation über die nach den Litera d, bis i getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern,
      11. Litera k
        in ihrem Antrag auf Zugang zu Daten gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, anzugeben:
        1. Sub-Litera, a, a
          die Gründe, warum das Forschungsvorhaben nur mittels des in Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, vorgesehenen Zugangs durchgeführt werden kann,
        2. Sub-Litera, b, b
          die natürlichen Personen, die Zugang zu Daten gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, erhalten sollen,
        3. Sub-Litera, c, c
          die Datensätze, zu denen Zugang benötigt wird, und die Methoden ihrer Analyse sowie
        4. Sub-Litera, d, d
          die angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens,
      12. Litera l
        bei Verarbeitung von Daten, zu denen gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, Zugang gewährt wurde, vorzusehen, dass nur die im Antrag genannten natürlichen Personen auf diese Daten zugreifen dürfen.
      13. Litera m
        bei Übermittlung von Namensangaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind diese nach Erreichung der Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO zu löschen.
    6. Ziffer 6
      Die Veröffentlichung von Personenkennzeichen darf unter keinen Umständen erfolgen.
    7. Ziffer 6 a
      Bei Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) gemäß Absatz 2, Ziffer 3, haben Verantwortliche, die bundesgesetzlich vorgesehene Register führen
      1. Litera a
        die Paragraphen 31 a und 31b des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, einzuhalten und
      2. Litera b
        andere Personenkennzeichen gemäß Artikel 87, DSGVO als bereichsspezifische Personenkennzeichen zu entfernen.
    8. Ziffer 7
      Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung
      1. Litera a
        von Vertreterinnen oder Vertretern, die von den zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister ernannt wurden, wobei jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister eine Vertreterin oder einen Vertreter zu ernennen hat, und
      2. Litera b
        der Mitglieder der Delegiertenversammlung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, und 2 Ziffer eins, und 2 FTFG
      dem Datenschutzrat (Paragraph 14, DSG) in Abständen von fünf Jahren bis zum 1. Juni des jeweiligen Jahres einen Bericht über die Anwendung dieses Abschnitts vorzulegen.
    9. Ziffer 8
      Soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, haben Verarbeitungen nach diesem Abschnitt den Anforderungen des Absatz 2, Ziffer eins, zu entsprechen.
  2. Absatz 2Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich „Forschung“ (BF-FO) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, sind die Paragraphen 14, und 15 E-GovG im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die Paragraphen 8, bis 13 E-GovG, anzuwenden. Für Zwecke dieses Bundesgesetzes dürfen wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,), insbesondere auf Grundlage des Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe g, i und j DSGVO, somit
    1. Ziffer eins
      sämtliche personenbezogene Daten jedenfalls verarbeiten, insbesondere im Rahmen von Big Data, personalisierter Medizin, biomedizinischer Forschung, Biobanken und der Übermittlung an andere wissenschaftliche Einrichtungen und Auftragsverarbeiter, wenn
      1. Litera a
        anstelle des Namens, bereichsspezifische Personenkennzeichen oder andere eindeutige Identifikatoren zur Zuordnung herangezogen werden oder
      2. Litera b
        die Verarbeitung in pseudonymisierter Form (Artikel 4, Nr. 5 DSGVO) erfolgt oder
      3. Litera c
        Veröffentlichungen
        1. Sub-Litera, a, a
          nicht oder
        2. Sub-Litera, b, b
          nur in anonymisierter oder pseudonymisierter Form
        Anmerkung, Sub-Litera, c, c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,)erfolgen oder
      4. Litera d
        die Verarbeitung ausschließlich zum Zweck der Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgt und keine Offenlegung direkt personenbezogener Daten an Dritte (Artikel 4, Nr. 10 DSGVO) damit verbunden ist,
    2. Ziffer 2
      die Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Forschung“ (bPK-BF-FO) sowie von verschlüsselten bPK gemäß Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG innerhalb der in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO genannten Frist von der Stammzahlenregisterbehörde verlangen, wenn
      1. Litera a
        die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügt,
      2. Litera b
        die Kosten für die Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen ersetzt werden und
      3. Litera c
        die Antragstellerin oder der Antragsteller zumindest Vorname, Familienname und Geburtsdatum für jeden auszustattenden Datensatz bereitstellt
      sowie
    3. Ziffer 3
      von Verantwortlichen, die bundesgesetzlich vorgesehene Register – mit Ausnahme der in den Bereichen der Gerichtsbarkeit sowie der Rechtsanwälte und Notare im Rahmen des jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereichs geführten Register und des Strafregisters – führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, den Zugang zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,), bei denen keine Identifizierung von betroffenen Personen oder Unternehmen durch Namen, Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer möglich ist, innerhalb der in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO genannten Frist aus diesen Registern in elektronischer Form verlangen, wenn
      1. Litera a
        die Verarbeitung
        1. Sub-Litera, a, a
          ausschließlich für Zwecke der Lebens- und Sozialwissenschaften erfolgt und
        2. Sub-Litera, b, b
          auch einem öffentlichen Interesse dient, insbesondere eine Zielsetzung gemäß Artikel 23, Absatz eins, DSGVO erfüllt,
      2. Litera b
        das Register in einer Verordnung gemäß Paragraph 38 b, angeführt ist,
      3. Litera c
        die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügt,
      4. Litera d
        die Kosten für die Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) ersetzt werden und
      5. Litera e
        falls ein Abgleich mit vorhandenen Daten beantragt wird, beim Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) die entsprechenden bPK gemäß Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 2, siehe Anlage 1)

  1. Absatz 3Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung von Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) gemäß Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe j DSGVO zulässig, wenn die betroffene Person freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich ihren Willen in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung bekundet, mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden zu sein, wobei die Angabe eines Zweckes durch die Angabe
    1. Ziffer eins
      eines Forschungsbereiches oder
    2. Ziffer 2
      mehrerer Forschungsbereiche oder
    3. Ziffer 3
      von Forschungsprojekten oder
    4. Ziffer 4
      von Teilen von Forschungsprojekten
    erfolgen darf („broad consent“).

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 3, siehe Anlage 2)

  1. Absatz 4Hinsichtlich der Weiterverarbeitung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe b DSGVO zu Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO stellen diese keine unzulässigen Zwecke im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, DSG dar.
  2. Absatz 5Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe e DSGVO dürfen personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden, soweit gesetzlich keine zeitlichen Begrenzungen vorgesehen sind.
  3. Absatz 6Die folgenden Rechte finden insoweit keine Anwendung, als dadurch die Erreichung von Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO voraussichtlich unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird:
    1. Ziffer eins
      Auskunftsrecht der betroffenen Person (Artikel 15, DSGVO),
    2. Ziffer 2
      Recht auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO),
    3. Ziffer 3
      Recht auf Löschung bzw. Recht auf Vergessenwerden (Artikel 17, DSGVO),
    4. Ziffer 4
      Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, DSGVO),
    5. Ziffer 5
      Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20, DSGVO) sowie
    6. Ziffer 6
      Widerspruchsrecht (Artikel 21, DSGVO).

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 6, siehe Anlage 3)

  1. Absatz 7Auf Grundlage des Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe j DSGVO ist im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, DSG die Einholung einer Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, DSG nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt erfolgt.
  2. Absatz 8Abweichend von Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 3, und 4 DSG ist im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 44, KAKuG sowohl der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten mit anderen personenbezogenen Daten als auch die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, DSGVO) als Auswahlkriterium für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO zulässig, vorausgesetzt
    1. Ziffer eins
      die Verarbeitung erfolgt durch wissenschaftliche Einrichtungen und
    2. Ziffer 2
      durch die Verarbeitung erfolgt keine Veröffentlichung personenbezogener Daten.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 8, siehe Anlage 4)

  1. Absatz 9Bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG) dürfen für Zwecke dieses Bundesgesetzes in maschinenlesbarer Form an Forschungsmaterial (Paragraph 2 b, Ziffer 6,) angebracht werden.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 9, siehe Anlage 5)

§ 2e

Text

Qualitätsmanagement

Paragraph 2 e,
  1. Absatz einsDie Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen dient
    1. Ziffer eins
      dem optimalen Mitteleinsatz von öffentlichen Stellen zur Förderung von Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO sowie
    2. Ziffer 2
      der bestmöglichen Entwicklung des Wissensstandes in den in Artikel 89, Absatz eins, DSGVO genannten Disziplinen durch Veröffentlichung, Anwendung und Verwertung des aktuellen Forschungsstandes sowie Beobachtung und Evaluierung von Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Paragraph 2 b, Ziffer 10,).
  2. Absatz 2Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins,, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) ausgelöst werden, dürfen diese insbesondere die folgenden Daten direkt personenbezogen verarbeiten, jedoch nur in pseudonymisierter oder anonymisierter Form veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Personen, die im Rahmen von Lehre bzw. Forschung tätig waren bzw. sind:
      1. Litera a
        sämtliche Daten gemäß Paragraph 2 g, Absatz eins, bis 4,
      2. Litera b
        soziobiografische und sozioökonomische Angaben,
      3. Litera c
        qualitative Daten, wie insbesondere betreffend
        1. Sub-Litera, a, a
          Relevanz des Studiums für die Beschäftigung,
        2. Sub-Litera, b, b
          berufliches Fortkommen und Zufriedenheit,
        3. Sub-Litera, c, c
          Wahrnehmung der Qualität und Relevanz ihrer Bildungs- und Ausbildungserfahrung sowie
      4. Litera d
        quantitative Daten, wie insbesondere betreffend
        1. Sub-Litera, a, a
          Einstieg ins Berufsleben und weitere (Aus-)Bildung,
        2. Sub-Litera, b, b
          Einkommen,
        3. Sub-Litera, c, c
          Art des Vertrags,
        4. Sub-Litera, d, d
          Beschäftigungsstatus,
        5. Sub-Litera, e, e
          Beruf, Berufsstatus und Tätigkeit (im Verlauf),
        6. Sub-Litera, f, f
          Angaben zu geografischen und sektoralen Mobilitäten (Paragraph 2 b, Ziffer 7,) sowie
        7. Sub-Litera, g, g
          sämtliche akademische Funktionen, Publikationen, Drittmitteleinwerbungen und Aktivitäten betreffend Technologietransfer sowie
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Personen, die im Rahmen der Lehre betreut wurden bzw. werden, die unter Ziffer eins, genannten Angaben sowie quantitativen Daten, wie insbesondere betreffend
      1. Litera a
        Studienintensität,
      2. Litera b
        Studienmethode,
      3. Litera c
        Qualifikation(en),
      4. Litera d
        erhaltene Leistungspunkte sowie
      5. Litera e
        Studienfach.
  3. Absatz 3Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins,, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister
    1. Ziffer eins
      von der Stammzahlenregisterbehörde eine kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG sowie
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung von in Absatz 2, angeführten Daten von öffentlichen Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,)
    verlangen.
  4. Absatz 4Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Absatz eins, der Tätigkeit von Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) sind die Absatz 2, und 3 auf diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der natürlichen Personen gemäß Absatz 2, die natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen (Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG) treten, die Art-89-Mittel beantragt oder erhalten haben, sowie
    2. Ziffer 2
      bei sonstigen Betroffenen (Ziffer eins,) an die Stelle der bereichsspezifischen Personenkennzeichen deren Stammzahl tritt.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung siehe Anlage 6)

§ 2f

Text

Datengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO

Paragraph 2 f,
  1. Absatz einsWissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) dürfen Forschungsmaterial (Paragraph 2 b, Ziffer 6,) für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO insbesondere sammeln, archivieren und systematisch erfassen und dazu sämtliche Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) verarbeiten, die erforderlich sind, um einen optimalen Zugang zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) und Forschungsmaterial für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO („Repositories“) zu gewährleisten, wie insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Namensangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      Personenmerkmale gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2,, sowie insbesondere:
      1. Litera a
        Zugehörigkeit zu einer sozialen, ethnischen oder kulturellen Gruppe,
      2. Litera b
        soziale Stellung,
      3. Litera c
        Beruf,
      4. Litera d
        Sprachkenntnisse und sonstige, besondere Kenntnisse,
      5. Litera e
        die Angaben gemäß Litera a, bis d hinsichtlich der Vorfahren,
      6. Litera f
        Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
    3. Ziffer 3
      soweit verfügbar, Angaben zu sonstigen Betroffenen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG, die in Beziehung zu den natürlichen Personen stehen, deren Daten verarbeitet werden sollen:
      1. Litera a
        Bezeichnung,
      2. Litera b
        Rechtsform,
      3. Litera c
        elektronische Kennung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG,
      4. Litera d
        Angaben zur Beziehung zwischen den sonstigen Betroffenen und den natürlichen Personen, deren Daten verarbeitet werden sollen,
      5. Litera e
        Gründungsdatum,
    4. Ziffer 4
      Adress- und Kontaktdaten gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 5,,
    5. Ziffer 5
      sonstige Daten, die für die Archivierung und Klassifikation erforderlich sind, wie etwa Fundortdaten oder Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 zu Personen, die das Forschungsmaterial zur Verfügung gestellt haben, sowie
    6. Ziffer 6
      weitere Angaben, wie insbesondere:
      1. Litera a
        politische Hintergrundinformationen,
      2. Litera b
        religiöse Hintergrundinformationen,
      3. Litera c
        rechtliche Hintergrundinformationen,
      4. Litera d
        traditionelle Hintergrundinformationen,
      5. Litera e
        Hintergrundinformationen betreffend die Gesundheit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten oder
      6. Litera f
        andere gruppenspezifische Hintergrundinformationen.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz eins, siehe Anlage 7)

  1. Absatz 2Abweichend von Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 2, Ziffer eins, dürfen wissenschaftliche Einrichtungen, die Verantwortliche der Repositories gemäß Absatz eins, sind, anderen wissenschaftlichen Einrichtungen direkt personenbezogene Daten bereitstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen über deren Pflichten nach diesem Abschnitt und der Datenschutz-Grundverordnung nachweislich aufgeklärt haben,
    2. Ziffer 2
      sie Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ihre Pflichten nach diesem Abschnitt einhalten, und
    3. Ziffer 3
      eine von einer vertretungsbefugten Person der anderen wissenschaftlichen Einrichtung unterfertigte Erklärung vorliegt, dass gegenüber der anderen wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren
      1. Litera a
        keine Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG erfolgte und
      2. Litera b
        keine Maßnahme gemäß Artikel 58, Absatz 2, Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde.
  2. Absatz 3Ungeachtet des Absatz eins, dürfen Daten und Forschungsmaterial, die als Grundlage für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO verarbeitet wurden („Rohdaten“), ab Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten
    1. Ziffer eins
      zum Nachweis der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis mindestens 10 Jahre sowie
    2. Ziffer 2
      zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen bis zu 30 Jahre
    gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 3, siehe Anlage 8)

  1. Absatz 4Verarbeitungen im Rahmen von biologischen Proben- und Datensammlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, stellen zulässige Verarbeitungen im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Buchstaben h, i und j DSGVO dar. Die Verantwortlichen haben jedenfalls die folgenden, angemessenen und spezifischen Maßnahmen vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      die schnellstmögliche Pseudonymisierung, wenn dennoch die Zwecke der Verarbeitungen erfüllt werden können, sowie
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der gemäß Artikel 32, DSGVO erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 4, siehe Anlage 9)

  1. Absatz 5Für Zwecke der Lehre, insbesondere das Verfassen schriftlicher Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten durch Studierende, dürfen sämtliche personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass – außer zulässigen Verarbeitungen – keine Übermittlung an Empfängerinnen oder Empfänger zu anderen Zwecken als gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO erfolgt.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 5, siehe Anlage 10)

  1. Absatz 6Für Zwecke der medizinischen Forschung und sterbefallbezogener Analysen darf die Bundesanstalt Statistik Österreich wissenschaftlichen Einrichtungen nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes das Sterbedatum und die Todesursache von Betroffenen übermitteln. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige unterliegen hinsichtlich dieser Daten der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und dürfen diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden.
  2. Absatz 7An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Übermittlung gemäß Absatz 6, die Ethikkommission gemäß Paragraph 30, UG zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) ist – sofern eingerichtet – eine Ethikkommission gemäß Paragraph 8 c, KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.

§ 2g

Text

Verarbeitungen durch Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen

Paragraph 2 g,
  1. Absatz einsArt-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) dürfen zur Vergabe von Art-89-Mitteln für die Entwicklung und Erschließung der Künste und Zwecken gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO sowie der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Anträge, Anbote, Verträge, Gutachten sowie sonstige Daten im Sinne des Paragraph 2 b, Ziffer 5, („Förderunterlagen“) verarbeiten, d.h. insbesondere an andere Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen, öffentliche Stellen, Gutachterinnen und Gutachter sowie Auftragsverarbeiter übermitteln, wobei Förderunterlagen jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren, und zwar
      1. Litera a
        im Falle der Zurücknahme oder Nichtweiterverfolgung des Antrags oder Anbots oder einer negativen Entscheidung ab dem letzten Kontakt und
      2. Litera b
        im Falle einer positiven Entscheidung ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Art-89-Mittel (Paragraph 2 b, Ziffer 2,) oder des gesamten Entgelts,
      gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden dürfen, oder
      Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz eins, Ziffer eins, siehe Anlage 11)
    2. Ziffer 2
      im Internet oder im Rahmen sonst öffentlich zugänglicher Berichte
      1. Litera a
        bei natürlichen Personen
        1. Sub-Litera, a, a
          Vornamen,
        2. Sub-Litera, b, b
          Familiennamen,
        3. Sub-Litera, c, c
          akademische Titel,
        4. Sub-Litera, d, d
          Geschlecht,
        5. Sub-Litera, e, e
          Foto sowie
        6. Sub-Litera, f, f
          gegebenenfalls die Herkunfts- und Zielinstitution und
      2. Litera b
        sonst Bezeichnung, Anschrift und Sitz
      von Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, Auftragswerberinnen und -werbern, Projektleiterinnen und -leitern sowie Projektpartnerinnen und -partnern jedenfalls zehn Jahre ab Zuerkennung der beantragten Art-89-Mittel oder Beauftragung, danach bis auf Widerruf, gemeinsam mit dem Titel, der Beschreibung, der Laufzeit und weiteren Angaben zum geförderten Projekt veröffentlichen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder berechtigte private oder geschäftliche Interessen zu verletzen, oder
      Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz eins, Ziffer 2, siehe Anlage 12)
    3. Ziffer 3
      die folgenden Daten von Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln oder Auftragswerberinnen und -werbern für Zwecke der Kontaktaufnahme jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren ab dem in Ziffer eins, Litera a, oder b angeführten Zeitpunkt speichern und gegebenenfalls sonst verarbeiten:
      1. Litera a
        die Namensangaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. Litera b
        die Personenmerkmale gemäß Absatz 2, Ziffer 2,,
      3. Litera c
        die Adress- und Kontaktdaten gemäß Absatz 2, Ziffer 5,,
      4. Litera d
        die Angaben gemäß Litera a, bis c zu allfälligen Projektpartnerinnen und -partnern,
      5. Litera e
        soweit verfügbar, Angaben zur Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 7,,
      6. Litera f
        soweit verfügbar, Angaben zu
        1. Sub-Litera, a, a
          erhaltenen Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2,), insbesondere Angaben zu geförderten Projekten, sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          Mobilitäten gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4, OeADG.
      Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz eins, Ziffer 3, siehe Anlage 13)
  2. Absatz 2Anträge, Anbote und Verträge (Absatz eins, Ziffer eins,) dürfen insbesondere folgende Daten umfassen:
    1. Ziffer eins
      Namensangaben:
      1. Litera a
        Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,
      2. Litera b
        Geburtsname,
      3. Litera c
        akademischer Grad,
      4. Litera d
        Titel, Ansprache,
    2. Ziffer 2
      Personenmerkmale:
      1. Litera a
        Geburtsdatum,
      2. Litera b
        Geburtsort, soweit verfügbar,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Identifikation, wie insbesondere
      1. Litera a
        Nummer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise oder
      2. Litera b
        nationale Personenkennungen in Form bereichsspezifischer Personenkennzeichen, wie insbesondere des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, oder
      3. Litera c
        interne oder internationale Personenkennungen,
    4. Ziffer 4
      soweit verfügbar, Angaben zur Institution der antragstellenden Person(en):
      1. Litera a
        Bezeichnung,
      2. Litera b
        Rechtsform,
      3. Litera c
        elektronische Kennung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG,
      4. Litera d
        Adress- und Kontaktdaten der Institution gemäß Ziffer 5,,
      5. Litera e
        Kontaktperson mit den Angaben gemäß Ziffer eins, und 5,
    5. Ziffer 5
      Adress- und Kontaktdaten:
      1. Litera a
        Adressdaten,
      2. Litera b
        Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
    6. Ziffer 6
      Angaben gemäß Ziffer eins,, 2, 4 und 5 sowie Absatz 4, Ziffer 3, zu Projektpartnerinnen und -partnern,
    7. Ziffer 7
      Angaben zur Ausbildung und wissenschaftlichen Karriere, wie insbesondere
      1. Litera a
        Beginn, Dauer und Erfolg von absolvierten Ausbildungen,
      2. Litera b
        besuchte Bildungseinrichtungen, wenn möglich unter Angabe von Studienkennzahl und Studienrichtung,
      3. Litera c
        Angaben zu Mobilitäten gemäß Paragraph 10 a, OeADG,
      4. Litera d
        Hauptforschungsbereiche,
      5. Litera e
        bisherige Publikationen,
      6. Litera f
        akademische Anerkennungen,
      7. Litera g
        bisherige Projekte,
      8. Litera h
        bisherige Kooperationspartnerinnen und -partner,
      9. Litera i
        bisherige akademische Funktionen und wissenschaftlicher Werdegang,
      10. Litera j
        andere beantragte und bewilligte Art-89-Mittel (Paragraph 2 b, Ziffer 2,) sowie
    8. Ziffer 8
      Fotos aller am Projekt beteiligten natürlichen Personen,
    9. Ziffer 9
      sonstige Angaben, wie insbesondere
      1. Litera a
        zu unterhaltspflichtigen Kindern und Partnerinnen und Partnern,
      2. Litera b
        zur Bankverbindung,
      3. Litera c
        zur beruflichen Position,
      4. Litera d
        Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,), die für die sachgemäße Abwicklung und Evaluierung von Anträgen, Anboten und Verträgen erforderlich sind sowie
      5. Litera e
        Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) betreffend die Einstellung und Rückforderung von Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2,).
  3. Absatz 3Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Strafrechtspflege, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen oder berechtigter privater Interessen dürfen Anträge und Anbote über Absatz 2, hinaus auch
    1. Ziffer eins
      Gesundheitsdaten und
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
    umfassen.
  4. Absatz 4Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, Beauftragte sowie Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen dürfen für Zwecke der Abwicklung, der Dokumentation und Beweissicherung, des Monitorings und der Revision von Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2,) sowie Beauftragungen über Absatz 2, hinaus insbesondere folgende Daten verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur näheren Beschreibung des Projekts, wie etwa Titel, Laufzeit, Thema und Klassifikation,
    2. Ziffer 2
      Angaben zu allen im Rahmen des Projekts beschäftigten Personen, wie insbesondere
      1. Litera a
        Arbeitsverträge,
      2. Litera b
        nähere Angaben zum Arbeitsverhältnis,
      3. Litera c
        Arbeitszeitaufzeichnungen,
      4. Litera d
        Abwesenheiten,
      5. Litera e
        Gehaltsbelege,
      6. Litera f
        Qualifizierungs- und Karriereschritte sowie
      7. Litera g
        Angaben zu Reise- und Vortragstätigkeiten sowie
    3. Ziffer 3
      Angaben zur wirtschaftlichen und unternehmerischen Tätigkeit vor und nach der Auszahlung der gesamten Art-89-Mittel (Paragraph 2 b, Ziffer 2,) oder des gesamten Entgelts, wie insbesondere
      1. Litera a
        Unternehmensdaten,
      2. Litera b
        Strukturdaten und
      3. Litera c
        Leistungsdaten sowie
    4. Ziffer 4
      sonstige Kostennachweise.
  5. Absatz 5Für die Verarbeitungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 sowie Absatz 4, sind das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe b DSGVO und das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, DSGVO ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung von Art-89-Mitteln ausgeschlossen.
  6. Absatz 6Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) haben über geplante Verarbeitungen gemäß Absatz eins, öffentlich einsehbar im Internet zu informieren.
  7. Absatz 7Die Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,) sind Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Nr. 7 DSGVO der Verarbeitungen gemäß Absatz eins,

§ 2h

Text

Erhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Artikel 89, DSGVO

Paragraph 2 h,
  1. Absatz einsWissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) dürfen
    1. Ziffer eins
      wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, namentlich mit Foto und einer Liste ihrer Publikationen
      1. Litera a
        auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder
      2. Litera b
        im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung
      anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, wobei der Veröffentlichung eines Fotos gemäß Litera a, jederzeit widersprochen werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich nicht mehr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, sowie Studierende namentlich
      1. Litera a
        auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder
      2. Litera b
        im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung
      anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, oder
    3. Ziffer 3
      über die Daten gemäß Paragraph 2 g, Absatz eins, Ziffer 3, hinaus die folgenden Daten von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Ziffer 2,) sowie von ehemaligen Studierenden verarbeiten und mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpfen:
      1. Litera a
        Forschungsschwerpunkte sowie
      2. Litera b
        Angaben zu Publikationen
      oder
    4. Ziffer 4
      Angaben zu natürlichen Personen, wie insbesondere
      1. Litera a
        Namenangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. Litera b
        Personenmerkmale gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2, sowie
      3. Litera c
        Angaben zum Lebenslauf
      von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern sowie ihnen nahestehenden Personen verarbeiten.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz eins, siehe Anlage 14)

  1. Absatz 2Zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht haben wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) sowie Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,), die öffentliche Stellen im Sinne des Paragraph 2 b, Ziffer 8, sind, der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister auf Anfrage – auch personenbezogene – Auswertungen zu den zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Art-89-Mitteln zu übermitteln.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 2, siehe Anlage 15)

§ 2i

Text

Wissens- und Technologietransfer

Paragraph 2 i,
  1. Absatz einsUngeachtet allfälliger patentrechtlicher Bestimmungen ist die Verarbeitung, insbesondere im Sinne des Paragraph 2 d, Absatz 8, oder der Übermittlung personenbezogener Daten, für Technologietransfer zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Verarbeitung erforderlich ist, um die Funktionalität der zu transferierenden Technologie zu erhalten, und
    2. Ziffer 2
      insbesondere durch Technikgestaltung gemäß Artikel 25, DSGVO sichergestellt ist, dass Dritte (Artikel 4, Nr. 10 DSGVO) keine tatsächliche Kenntnis der übermittelten Daten erlangen.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz eins, siehe Anlage 16)

  1. Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, finden
    1. Ziffer eins
      die Pflichten und Rechte gemäß den Artikel 12, bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie
    2. Ziffer 2
      Artikel 5, DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikel 12, bis 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen,
    keine Anwendung auf Technologietransfer.
  2. Absatz 3Wissenstransfer ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig.
  3. Absatz 4Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten eigene personenbezogene Daten freiwillig zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer zulässig. Die Löschung ist nur zulässig, wenn dadurch
    1. Ziffer eins
      die Projektziele und
    2. Ziffer 2
      die methodischen, insbesondere statistischen, Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten
    nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 5Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten personenbezogene Daten Dritter (Artikel 4, Nr. 10 DSGVO) zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer jedenfalls zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Daten auf Beobachtungen oder Messungen im öffentlichen Raum beruhen oder
    2. Ziffer 2
      die Daten im Sinne des Artikel 4, Nr. 5 DSGVO pseudonymisiert werden.
    Die Löschung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatz 4, zulässig.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 4 und 5 siehe Anlage 17)

§ 2j

Text

Internationalität von Verarbeitungen gemäß Artikel 89, DSGVO

Paragraph 2 j,

Zu den in diesem Abschnitt genannten Zwecken und unter den in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen sind

  1. Ziffer eins
    Übermittlungen an
    1. Litera a
      wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,),
    2. Litera b
      Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,),
    3. Litera c
      Gutachterinnen und Gutachter,
    4. Litera d
      österreichische öffentliche Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und
  2. Ziffer 2
    Wissens- und Technologietransfer
in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig.

§ 2k

Text

Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz

Paragraph 2 k,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 5, Absatz 4, DSG müssen die Datenschutzbeauftragten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – außer in der Zentralstelle – weder dem Bundesministerium noch der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.
  2. Absatz 2Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      ist Paragraph 30, Absatz eins, und 2 DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO, nicht aber gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück des Datenschutzgesetzes zu Geldbußen führen können,
    2. Ziffer 2
      erstreckt sich die Straffreiheit gemäß Paragraph 30, Absatz 5, DSG nicht nur auf öffentliche Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und Behörden, sondern – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter von öffentlichen Stellen (Paragraph 2 b, Ziffer 8,) und Behörden.
  3. Absatz 3Die Identifikation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 c, Absatz eins, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, verfügen, darf in den Datenverarbeitungen dieser wissenschaftlichen Einrichtungen mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen erfolgen. Die wissenschaftlichen Einrichtungen dürfen zu diesem Zweck die kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Personalverwaltung“ (bPK-PV) von der Stammzahlenregisterbehörde wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs verlangen.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 3, siehe Anlage 18)

  1. Absatz 4Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des Paragraph 2 d, Absatz 2,, 3, 6, 8 und 9, des Paragraph 2 e, Absatz 2, bis 5, des Paragraph 2 f, Absatz eins, bis 5, des Paragraph 2 g, Absatz eins, bis 4, des Paragraph 2 h, Absatz eins, bis 3, des Paragraph 2 i, Absatz eins,, 4 und 5 sowie des Absatz 3, vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die in diesem Abschnitt genannten Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen noch öffentlichen Stellen noch wissenschaftlichen Einrichtungen Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen müssen.
  2. Absatz 5Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens von Verantwortlichen, die Register gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, in Angelegenheiten gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3,, zuständig.

§ 2l

Text

Verwaltungsstrafbestimmung

Paragraph 2 l,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer vorsätzlich

  1. Ziffer eins
    eine Bestätigung gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2, erschleicht oder
  2. Ziffer 2
    der Meldepflicht gemäß Paragraph 2 c, Absatz 4, nicht nachkommt.

§ 6

Text

3. Abschnitt
Berichtswesen

Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Paragraph 6,

Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, die oder der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen ihres oder seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

§ 7

Text

Jährlicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Paragraph 7,

Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister hat vorzusorgen, dass von nachgeordneten Dienststellen ihres oder seines Bereiches, die mit der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut sind, sowie von Rechtsträgern, die im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereiches Mittel zu der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten erhalten, ein jährlicher Bericht vorgelegt wird. Diese Berichte haben die wissenschaftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse, die Finanzierung, die Personalsituation, die apparative und räumliche Ausstattung sowie allfällige Bedarfsanalysen, hinsichtlich von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern nur, soweit diese Angaben im Zusammenhang mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzierung stehen, zu enthalten und sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

§ 8

Text

Forschungs- und Technologiebericht

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Bundesregierung hat dem Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum 1. Juni des betroffenen Jahres einen umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse von Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

§ 9

Text

Forschungsdatenbank

Paragraph 9,

Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:

  1. Ziffer eins
    Empfängerinnen oder Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,
  2. Ziffer 2
    Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,
  3. Ziffer 3
    Verantwortliche Projektleiterin oder verantwortlicher Projektleiter,
  4. Ziffer 4
    Fristigkeit,
  5. Ziffer 5
    Finanzierung durch den Bund,
  6. Ziffer 6
    Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,
  7. Ziffer 7
    Angabe der Stelle, bei der der Abschlussbericht aufliegt,
  8. Ziffer 8
    Verwertungen,

§ 10

Text

4. Abschnitt
Forschungsförderungen und -aufträge des Bundes

Forschungsförderungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFörderungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Zuwendungen des Bundes, insbesondere Zuschüsse, Ausgaben für zins- und amortisationsbegünstigte Gelddarlehen sowie Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, die der Bund als Träger von Privatrechten (Artikel 17, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes) einem von Anmerkung, richtig: vom) Bund verschiedenen Rechtsträger aus Bundesmitteln
    1. Ziffer eins
      für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung im Bereich der Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung für wissenschaftliche Veranstaltungen, für wissenschaftliche Ausstellungen, für wissenschaftliche Publikationen und für wissenschaftliche Dokumentation und Information,
    3. Ziffer 3
      und für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewährt, ohne daß damit unmittelbar dem Bund gegenüber eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist.
  2. Absatz 2Auf förderungswürdige, bereits erbrachte und beabsichtigte Leistungen von jungen universitären und außeruniversitären Forscherinnen ist besonders Bedacht zu nehmen.

§ 11

Text

Förderung im Sinne der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik

Paragraph 11,
  1. Absatz einsBei der Vergabe von Förderungen ist auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere die Forschungsstrategien des Bundes, Bedacht zu nehmen. Die Gewährung von Förderbeiträgen oder Darlehen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber hat diese oder dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die Paragraphen 20 und 21 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Bundesregierung hat zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

§ 12

Text

Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen

Paragraph 12,

Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen des Bundes mit vom Bund verschiedenen Rechtsträgern im Bereich von Wissenschaft und Forschung gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

§ 13

Text

Entgelt für Forschungsaufträge

Paragraph 13,

Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004,)

  1. Absatz 3Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2000,)

§ 17

Text

5. Abschnitt
Teilrechtsfähige wissenschaftliche Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Anzuwendende Bestimmungen

Paragraph 17,

Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben Paragraph eins, die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.

§ 31

Text

Bundesmuseen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie Bundesmuseen, die nicht unter das Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002, fallen, sind Einrichtungen des Bundes. Sie unterstehen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.
  2. Absatz 2Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Sammeln: Planmäßiger Aufbau der bereits bestehenden Sammlungen durch jedes Bundesmuseum auf seinem Fachgebiet, im Bedarfsfall Anlage neuer Sammlungen.
    2. Ziffer 2
      Bewahren: Prüfung der Sammlungen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand und Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung.
    3. Ziffer 3
      Erschließen:
      1. Litera a
        Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit durch ständige Schausammlungen sowie fallweise zusätzliche Ausstellungen,
      2. Litera b
        Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände des jeweiligen Museums, Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen sowie die wissenschaftliche Begutachtung auch nicht musealer Bestände unter Ausschluß finanzieller Schätzungsgutachten,
      3. Litera c
        Forschung im Fachgebiet des betreffenden Museums,
      4. Litera d
        die Bundesmuseen haben auf Ersuchen museale Einrichtungen anderer Rechtsträger in ihrem Fachgebiet zu beraten.
  3. Absatz 3Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen der Bundesmuseen sind, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, stehen oder nicht unter Paragraph 31 a, fallen, im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden.
  4. Absatz 4Die Bundesmuseen gemäß Absatz eins, können die von ihnen genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Diese oder dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter eines Bundesmuseums gemäß Absatz eins, das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Im übrigen ist Absatz 3, anzuwenden.

§ 31a

Text

Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsDen Bundesmuseen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind,
    1. Ziffer eins
      durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen (mit Ausnahme von Förderungen aus Bundesmitteln) oder Sponsorverträge Vermögen und Rechte zu erwerben oder Überschüsse zu erzielen, die in den jährlichen Rechnungsabschlüssen auszuweisen sind, und hievon mit Ausnahme der Veräußerung von Sammlungsobjekten im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
    2. Ziffer 2
      Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter abzuschließen;
    3. Ziffer 3
      außerbudgetäre Sonderausstellungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung und im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durchzuführen;
    4. Ziffer 4
      Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken, Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände, die mit der Tätigkeit der Bundesmuseen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und in Bundesmuseen sowie im Rahmen ihrer Ausstellungstätigkeit zu vertreiben. Soweit Rechte des Bundes dadurch berührt sind, ist deren Verwertung für die vorangeführten Zwecke unentgeltlich zu gestatten;
    5. Ziffer 5
      mit Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung von Museumsaufgaben zu erwerben.
  2. Absatz eins aDie Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten vorzusehen hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin des jeweiligen Bundesmuseums zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 € übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende, gleiche Arbeiten handelt und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.
  3. Absatz eins bDie für die Durchführung von Arbeiten gemäß Absatz eins, sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen des jeweiligen Bundesmuseums zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des Paragraph 36, BHG 2013 zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen des Bundesmuseums zu verwenden.
  4. Absatz 2Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das Angestelltengesetz, anzuwenden.
  5. Absatz 3Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach Absatz eins, durch die Leiterin oder den Leiter oder nach Maßgabe der Museumsordnung durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch die Leiterin oder den Leiter, durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, zu informieren.
  6. Absatz 4Für Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Absatz eins, entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  7. Absatz 5Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Absatz eins, tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Sie haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Absatz eins, können die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
  8. Absatz 6Soweit Bundesmuseen im Rahmen des Absatz eins, dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr 86, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.
  9. Absatz 7Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Absatz eins, wird frei von Weisungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers ausgeübt.
  10. Absatz 8Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Absatz eins, unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der dem jeweiligen Bundesmuseum obliegenden Aufgaben.
  11. Absatz 9Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu informieren. Das jeweilige Bundesmuseum ist verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  12. Absatz 10Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechts den ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung
    1. Ziffer eins
      von einem unzuständigen Organ herrührt oder
    2. Ziffer 2
      unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können oder
    3. Ziffer 3
      im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder
    4. Ziffer 4
      wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist oder
    5. Ziffer 5
      wegen der organisatorischen Auswirkungen das jeweilige Bundesmuseum oder einzelne Bereiche an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert.
  13. Absatz 11Das jeweilige Bundesmuseum ist im Fall des Absatz 10, verpflichtet, den der Rechtsanschauung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihm rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unverzüglich herzustellen.

§ 32

Text

Museumsordnungen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsFür jedes Bundesmuseum ist von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Museumsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      die organisatorische Gliederung des Museums,
    2. Ziffer 2
      die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,
    3. Ziffer 3
      die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
    4. Ziffer 4
      die Zusammenarbeit des Museums mit anderen Bundesdienststellen und mit fachverwandten Einrichtungen.

§ 33

Text

Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Bibliotheken der Einrichtungen gemäß Paragraphen 17 bis 32 haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten.
  2. Absatz 2Für die in Absatz eins, genannten Bibliotheken ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der eine Bibliotheksordnung und von der Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.
  3. Absatz 3Die Bibliotheksordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten:
    1. Litera a
      Richtlinien für die Benützung einschließlich der Einrichtung wissenschaftlicher Handapparate,
    2. Litera b
      Die Ordnung und Sicherheit in der Bibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung beziehungsweise Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen beziehungsweise Benützungsverboten unter Begutachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel,
    3. Litera c
      Die Sicherstellung des Inventars und der Bestände der Bibliothek und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Werke,
    4. Litera d
      Richtlinien über Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek.

§ 36

Text

6. Abschnitt
Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

Förderungsbeiträge

Paragraph 36,
  1. Absatz einsInsbesondere können nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      Dachorganisationen, innerhalb derer rechtlich selbständige wissenschaftliche Institutionen zusammengeschlossen sind,
    2. Ziffer 2
      Institutionen, die durch den Betrieb rechtlich unselbständiger Forschungseinrichtungen für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, wesentliche Forschungsgebiete behandeln,
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen privatrechtlicher Natur, an denen der Bund oder andere Gebietskörperschaften beteiligt sind,
    Förderungsbeiträge gemäß Absatz 2, gewährt werden.
  2. Absatz 2Förderungsbeiträge gemäß Absatz eins, können insbesondere gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
    2. Ziffer 2
      für die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Forscherinnen und Forschern,
    3. Ziffer 3
      für die Abhaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen,
    4. Ziffer 4
      für internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit,
    5. Ziffer 5
      für die Durchführung von Forschungen und Studien,
    6. Ziffer 6
      für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
    7. Ziffer 7
      für die Unterstützung wissenschaftlicher Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen,
    8. Ziffer 8
      für den Betrieb wissenschaftlicher Hilfsdienste.

§ 37

Text

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Übergang des Vermögens des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film

Paragraph 37,

Das vom Österreichischen Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film in der Teilrechtsfähigkeit erworbene Vermögen wird der Universitätsbibliothek Wien übertragen. Die Universitätsbibliothek Wien haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts.

§ 37a

Text

Gesamtrechtsnachfolge des Österreichischen Archäologischen Instituts

Paragraph 37 a,
  1. Absatz einsDie Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1921,, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Österreichischen Archäologischen Instituts gemäß Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004,.
  2. Absatz 2Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, überwiegend am Österreichischen Archäologischen Institut verwendet werden, sind dem Österreichischen Archäologischen Institut der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ab dem Stichtag gemäß Absatz eins, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
  3. Absatz 3Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Absatz eins, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Österreichischen Archäologischen Instituts fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Absatz eins, keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph 36 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Absatz eins, keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
  6. Absatz 6Die Mietrechte an den vom Bund für die Zwecke des Österreichischen Archäologischen Instituts oder von dem Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit Ablauf des 31. Dezember 2015 unter Ausschluss der Rechtsfolgen der Paragraphen 12 a, und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.
  7. Absatz 7Zum Stichtag gemäß Absatz eins, tritt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Verpächterin oder Leihgeberin an Stelle des Bundes in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.
  8. Absatz 8Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, dem Österreichischen Archäologischen Institut zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse mit dem Stichtag gemäß Absatz eins, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.
  9. Absatz 9Die zum Stichtag gemäß Absatz eins, bestehenden Eigentumsrechte am beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Österreichischen Archäologischen Instituts als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gehen, einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, mit dem Stichtag gemäß Absatz eins, auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat dafür zu sorgen, dass bestehenden Auflagen, Bedingungen und Widmungen bestmöglich entsprochen wird.
  10. Absatz 10Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat die gemäß Absatz eins, übertragene Bibliothek des Österreichischen Archäologischen Instituts in ihrem Bestand fortzuführen.
  11. Absatz 11Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Österreichischen Archäologischen Institut gemäß Paragraph 24, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015.

§ 37b

Text

Gesamtrechtsnachfolge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

Paragraph 37 b,
  1. Absatz einsDie Universität Wien gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß Paragraph 26, Die Paragraphen 137, bis 140 UG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität Wien als „nutzende Universität“ im Sinne dieser Bestimmungen gilt.
  2. Absatz 2Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Institut für Österreichische Geschichtsforschung im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung, ernannt und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung überwiegend zugeordnet sind, gehören ab dem Stichtag gemäß Absatz eins, für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Universität Wien an und sind der Universität Wien zur dauernden Dienstleistung am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Im Übrigen ist Paragraph 125, UG sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zu Lasten einer Planstelle im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Absatz eins, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Wien. Im Übrigen sind die Paragraphen 126,, 129 und 130 UG sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, in einem Arbeitsverhältnis zum Institut für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Absatz eins, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Universität Wien. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Universität Wien als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähige Einrichtung fort. Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnisse enden mit Zeitablauf.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Absatz eins, keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
  6. Absatz 6Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Absatz eins, keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
  7. Absatz 7Die oder der am 31. Dezember 2015 amtierende Leiterin oder Leiter des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung übt ab dem Stichtag gemäß Absatz eins, für die restliche Dauer ihrer oder seiner Bestellung die Funktion der Leiterin oder des Leiters des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, UG aus.
  8. Absatz 8Abweichend von Absatz eins, verbleibt der am 31. Dezember 2015 vorhandene Bestand der Bibliothek und der Sammlungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung im Eigentum des Bundes.
  9. Absatz 9Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung gemäß Paragraph 26, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Dies gilt auch für die Vereinbarung zwischen der Universität Wien, dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom 24. Februar 2011 über die Sicherung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung.

§ 38

Text

Inkraft- und Außerkrafttreten

Paragraph 38,
  1. Absatz einsParagraph 30 a und Paragraph 37, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 1997, treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,, die Paragraphen 8,, 10, 13, 18 und 18a, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 23,, Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2000, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die Paragraphen 2,, 3, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 14 und Paragraph 21, Absatz 2, mit 1. Juli 2000 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 15, Absatz 2, fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 30 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
  5. Absatz 4 aDie Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die Paragraphen 28,, 29 und 30 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  6. Absatz 5Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 24, samt Überschrift und Paragraph 25, sowie
    2. Ziffer 2
      die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2008,,
    außer Kraft.
  7. Absatz 6Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 26, samt Überschrift und Paragraph 27,,
    2. Ziffer 2
      die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1993,, sowie
    3. Ziffer 3
      die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2009,,
    außer Kraft.
  8. Absatz 7Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. römisch II und römisch III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
  9. Absatz 8Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die Paragraphen 38 a, und 38b sowie Paragraph 39, Ziffer 5, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  10. Absatz 9Paragraph 2 c, Absatz 2,, 4 und 7, Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 2 f, Absatz 7,, Paragraph 2 e, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 2 g,, Paragraph 2 g, Absatz eins,, 4, 6 und 7, Paragraph 2 h, Absatz 2,, Paragraph 2 k, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 8 und Paragraph 39, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  11. Absatz 10Paragraph 2 c, Absatz eins, Ziffer 14, bis 18 Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 5, Litera b,, k und l, Ziffer 6, und 6a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Litera c,, Ziffer 3 und Paragraph 38 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  12. Absatz 10 aParagraph 2 a, Ziffer 21 und Paragraph 2 b, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  13. Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, Ziffer 14 a,, Paragraph 2 b, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 31 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a,, 1b und Absatz 8, bis 11 sowie die Absatzbezeichnung des Paragraph 38, Absatz 4 a, in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Einträge zu den Paragraphen 18, bis 23 im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 c, Absatz eins, Ziffer 15, sowie die Paragraphen 18, bis 23 samt Überschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  14. Absatz 12Paragraph 2 a, Ziffer 13 a, in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 38a

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 38 a,
  1. Absatz einsDer Bericht gemäß Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer 7, ist erstmals am 1. Juni 2023 dem Datenschutzrat (Paragraph 14, DSG) vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Rechte gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 dürfen nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2018 geltend gemacht werden.
  3. Absatz 3Für Projekte gemäß Paragraph 2 i, Absatz 4, und 5 die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, begonnen wurden, gelten die Rechtsfolgen des Paragraph 2 i, Absatz 4, und 5, wenn Art, Umfang und Dauer innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, ausdrücklich kommuniziert werden.
  4. Absatz 4Verarbeitungen gemäß Paragraph 2 j, sind bis zur Publikation von Standarddatenschutzklauseln gemäß Artikel 46, Absatz 2, Buchstaben c und d DSGVO auch in Bezug auf Drittstaaten zulässig.
  5. Absatz 5Verarbeitungen gemäß Paragraph 9, sind in dem Umfang der erfolgten Meldung gemäß Paragraph 17, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, weiterhin zulässig.
  6. Absatz 6Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz anhängige Strafverfahren sind nur fortzuführen, wenn eine Strafbarkeit auch nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, besteht.

§ 38b

Text

Verordnungsermächtigungen

Paragraph 38 b,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      jene Register anzuführen, aus denen die Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, den Zielsetzungen des Artikel 23, Absatz eins, DSGVO nicht zuwiderläuft sowie
    2. Ziffer 2
      die für die Gewährung des Zugangs zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.“
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß Absatz eins, sind,
    1. Ziffer eins
      wenn die Register (Absatz eins, Ziffer eins,) von Verantwortlichen (Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3,) geführt werden, die verfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt sind, im Einvernehmen mit diesen,
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister
    zu erlassen.

§ 39

Text

Vollziehung

Paragraph 39,

Mit der Vollziehung ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 2 c, Absatz 2, bis 7 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2, sowie des Paragraph 13, Absatz 2, die Bundesregierung,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des 5. Abschnittes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich des Paragraph 38 b, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowie
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister
betraut.

Anl. 1

Text

Anhang 4: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 d, Absatz 2, FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Anl. 2

Text

Anhang 5: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 d, Absatz 3, FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Anl. 3

Text

Anhang 6: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 d, Absatz 6, FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Anl. 4

Text

Anhang 7: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 d, Absatz 8, FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Anl. 5

Text

Anhang 8: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 d, Absatz 9, FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Anl. 6

Text

Anhang 9: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 e, FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Anl. 7

Text

Anhang 10: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 f, Absatz eins, FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Anl. 8

Text

Anhang 11: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 f, Absatz 3, FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Anl. 9

Text

Anhang 12: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 f, Absatz 4, FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Anl. 10

Text

Anhang 13: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 f, Absatz 5, FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Anl. 11

Text

Anhang 14: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 g, Absatz eins, Ziffer eins, FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Anl. 12

Text

Anhang 15: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 g, Absatz eins, Ziffer 2, FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Anl. 13

Text

Anhang 16: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 g, Absatz eins, Ziffer 3, FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Anl. 14

Text

Anhang 17: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 h, Absatz eins, FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Anl. 15

Text

Anhang 18: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 h, Absatz 2, FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Anl. 16

Text

Anhang 19: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 i, Absatz eins, FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Anl. 17

Text

Anhang 20: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 i, Absatz 4 und 5 FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)

Anl. 18

Text

Anhang 21: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 2 k, Absatz 3, FOG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)